Erbbaurecht
In Kürze
Erbbaurecht bezeichnet das veräußerliche und vererbliche Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu haben. Es trennt rechtlich das Eigentum am Grundstück vom Eigentum am Gebäude.
Definition
Erbbaurecht ist ein gesetzlich geregelter dinglicher Begriff des deutschen Grundstücksrechts. Es bezeichnet das Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu unterhalten. Das Erbbaurecht liegt vor, wenn ein Grundstück entsprechend belastet und dieses Recht grundbuchlich eingetragen ist. Inhaltlich ist festgelegt, dass das Bauwerk dem Berechtigten rechtlich zugeordnet bleibt. Das Erbbaurecht setzt eine notarielle Einigung der Beteiligten und die Eintragung im Grundbuch voraus. Rechtsgrundlage ist das Erbbaurechtsgesetz, insbesondere § 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts besteht nicht. Vom Erbbaurecht zu unterscheiden ist die historisch überholte Erbpacht ohne gesetzliche Grundlage. In der Praxis ermöglicht das Erbbaurecht langfristige Nutzungskonzepte, ohne das Grundstückseigentum zu übertragen.