Fehlzeiten
In Kürze
Fehlzeiten bezeichnen Zeiten arbeitsvertraglich geschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Der Begriff dient der arbeitsorganisatorischen und personalwirtschaftlichen Erfassung von Abwesenheiten.
Definition
Fehlzeiten ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet Zeiträume, in denen Arbeitnehmer trotz bestehender Arbeitspflicht ihre geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbringen. Fehlzeiten liegen vor, wenn eine vertraglich, tariflich oder betrieblich festgelegte Anwesenheitspflicht zeitweise nicht erfüllt ist. Maßgeblich ist eine objektive Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der vorgesehenen Arbeitszeit ohne tatsächliche Arbeitsleistung. Erfasst werden nur solche Zeiträume, die nicht bereits als rechtlich geschuldete Arbeitszeit gelten. Gesetzlich oder kollektivrechtlich freigestellte Abwesenheiten sind nur erfasst, soweit sie arbeitsorganisatorisch als Abwesenheit geführt werden. Fehlzeiten beruhen typischerweise auf persönlichen, betrieblichen oder sonstigen tatsächlichen Gründen der Nichterbringung von Arbeit. Eine unmittelbare Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich, da Fehlzeiten ein rein beschreibender arbeitsorganisatorischer Begriff sind. Fehlzeiten begründen keinen eigenständigen Anspruch oder eine automatische Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Der Begriff ist von der vergütungspflichtigen Freistellung abzugrenzen, bei der trotz Abwesenheit ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Fehlzeiten sind praxisrelevant für Personalplanung, Arbeitszeiterfassung und statistische Auswertungen im Arbeitsverhältnis.