Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
In Kürze
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen aus bestimmten persönlichen Gründen. Es begründet Ansprüche auf Abwehr und Ausgleich diskriminierender Maßnahmen.
Definition
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist ein arbeitsrechtliches Gesetz. Es regelt den Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz erfasst Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Bewerber und ehemalige Beschäftigte. Voraussetzung ist, dass eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung an eines der gesetzlich genannten Merkmale anknüpft. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst insbesondere Begründung, Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Rechtsgrundlage ist das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG, insbesondere §§ 1, 6 und 7 AGG. Bei Verstößen bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung innerhalb gesetzlicher Fristen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn sie durch objektive und rechtlich anerkannte Gründe gerechtfertigt ist. Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz begründet keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch außerhalb der genannten Diskriminierungsmerkmale. Es ist vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abzugrenzen, der andere Vergleichsgruppen betrifft. In der Praxis beeinflusst das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Personalentscheidungen, Vertragsgestaltung und innerbetriebliche Verfahren nachhaltig.