Friedenspflicht
In Kürze
Friedenspflicht beschreibt die Pflicht tarifgebundener Parteien zur Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen. Sie wirkt während der Laufzeit eines Tarifvertrags verbindlich.
Definition
Friedenspflicht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die rechtliche Bindung der Tarifvertragsparteien zur Wahrung des Arbeitsfriedens. Die Friedenspflicht erfasst die Pflicht zur Unterlassung von Streik und Aussperrung hinsichtlich geregelter Tarifmaterien. Sie liegt vor, wenn ein wirksamer Tarifvertrag mit laufender Bindungswirkung besteht. Die Friedenspflicht wirkt unabhängig von individuellen Willensentscheidungen der beteiligten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsrecht in Verbindung mit § 74 Absatz 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Begründung neuer Tarifinhalte wird durch die Friedenspflicht nicht begründet. Abzugrenzen ist die Friedenspflicht von ausdrücklich vereinbarten absoluten Friedenspflichten mit erweitertem Unterlassungsumfang. Für die Praxis bestimmt die Friedenspflicht die Zulässigkeit arbeitskampfrechtlicher Maßnahmen während bestehender Tarifbindungen.