Allgemeinverbindlichkeit
In Kürze
Allgemeinverbindlichkeit erweitert die Wirkung eines Tarifvertrags auf bislang nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. Sie entsteht durch staatliche Erklärung im gesetzlich geregelten Verfahren.
Definition
Allgemeinverbindlichkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Allgemeinverbindlichkeit bezeichnet die staatlich angeordnete Ausdehnung der normativen Wirkung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie liegt vor, wenn ein wirksamer Tarifvertrag durch behördliche Erklärung für seinen gesamten räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich verbindlich erklärt ist. Voraussetzung ist ein Antrag einer Tarifvertragspartei und das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Die Entscheidung über die Allgemeinverbindlichkeit trifft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Rechtsgrundlage ist § 5 Tarifvertragsgesetz TVG. Mit Eintritt der Allgemeinverbindlichkeit gelten die tariflichen Normen zwingend und unmittelbar auch außerhalb der Tarifbindung. Eine individuelle Abbedingung der tariflichen Mindestbedingungen ist ausgeschlossen. Allgemeinverbindlichkeit ist von der beiderseitigen Tarifgebundenheit zu unterscheiden, die auf Mitgliedschaft beruht. In der Praxis dient Allgemeinverbindlichkeit der Sicherung einheitlicher Arbeitsbedingungen innerhalb einer Branche.