Gemeinschaftsbetrieb
In Kürze
Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt vor, wenn mehrere Unternehmen einen Betrieb einheitlich leiten. Maßgeblich ist die gemeinsame Ausübung wesentlicher Arbeitgeberfunktionen.
Definition
Gemeinschaftsbetrieb ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der eine einheitlich geleitete betriebliche Organisation beschreibt. Er bezeichnet einen Betrieb, den mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen aufgrund abgestimmter Leitungsstrukturen gemeinsam führen. Vorausgesetzt ist, dass Betriebsmittel und Arbeitnehmer arbeitstechnisch zusammengefasst und dauerhaft unter einer Leitung eingesetzt sind. Diese Leitung muss die wesentlichen personellen und sozialen Arbeitgeberfunktionen gegenüber allen eingesetzten Arbeitnehmern ausüben. Für den Gemeinschaftsbetrieb ist § 1 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG, funktionale Rechtsgrundlage. Der Gemeinschaftsbetrieb begründet keinen eigenständigen arbeitsvertraglichen Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber allen beteiligten Unternehmen. Vom Gemeinschaftsbetrieb zu unterscheiden ist die bloße gemeinsame Nutzung einer Betriebsstätte ohne einheitliche Leitung. Die Einordnung ist praxisrelevant für Betriebsratszuständigkeit, Wahlverfahren und betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte in verbundenen Unternehmensstrukturen.