Geringfügige Beschäftigung
In Kürze
Geringfügige Beschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis mit gesetzlich begrenztem Umfang. Maßgeblich sind festgelegte Entgelt- oder Zeitgrenzen.
Definition
Geringfügige Beschäftigung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für ein Beschäftigungsverhältnis mit begrenzter sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung. Sie liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt oder die Beschäftigungsdauer gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet. Maßgeblich ist entweder eine entgeltgeringfügige oder eine kurzfristige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist, dass die Kriterien des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV objektiv eingehalten sind. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit oder der konkreten Tätigkeit. Arbeitsrechtlich bleibt die geringfügige Beschäftigung ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit Anwendung der allgemeinen Schutzvorschriften. Gesetzliche Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz bestehen dem Grunde nach fort. Die geringfügige Beschäftigung begründet keinen eigenständigen Arbeitnehmerstatus mit reduzierten Rechten. Abzugrenzen ist sie vom sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden. In der betrieblichen Praxis ermöglicht die geringfügige Beschäftigung flexible Einsatzformen innerhalb gesetzlicher Rahmenbedingungen.