geringfügig Beschäftigte
In Kürze
geringfügig Beschäftigte arbeiten in einem rechtlich definierten Niedriglohnbeschäftigungsverhältnis. Maßgeblich sind gesetzlich festgelegte Entgelt- oder Zeitgrenzen.
Definition
geringfügig Beschäftigte ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für Arbeitnehmer in gesetzlich begrenzten Beschäftigungsverhältnissen. Er bezeichnet Personen, deren Arbeitsverhältnis entweder durch eine festgelegte Entgeltgrenze oder durch eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist. Die Einordnung erfolgt unabhängig von Arbeitszeitumfang, Tätigkeitsart oder persönlicher Leistungsfähigkeit der beschäftigten Person. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung die Grenzen der Geringfügigkeit nach § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV nicht überschreitet. Dabei ist entweder ein regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze oder eine kurzfristige Beschäftigungsdauer maßgeblich. Arbeitsrechtlich gelten für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich dieselben Schutzvorschriften wie für andere Arbeitnehmer. Gesetzliche Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz bleiben unberührt. geringfügig Beschäftigte begründen keinen eigenständigen arbeitsrechtlichen Status mit eingeschränkten Arbeitnehmerrechten. Abzugrenzen sind sie von sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigten, bei denen die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden. In der betrieblichen Praxis ermöglichen geringfügig Beschäftigte eine flexible Personaldisposition innerhalb gesetzlicher Rahmenbedingungen.