Geringfügigkeitsgrenze
In Kürze
Die Geringfügigkeitsgrenze bestimmt, bis zu welcher Entgelthöhe eine Beschäftigung als geringfügig gilt. Sie steuert die sozialversicherungsrechtliche Einordnung laufender Beschäftigungsverhältnisse.
Definition
Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die gesetzlich festgelegte Entgeltobergrenze für geringfügige Beschäftigungen mit reduzierter sozialversicherungsrechtlicher Einordnung. Eine Beschäftigung liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die dynamisch bestimmte Entgeltgrenze nicht überschreitet. Maßgeblich ist das im Voraus festgelegte durchschnittliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung regelmäßig wiederkehrender Entgeltbestandteile. Die rechtliche Ausgestaltung der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), insbesondere § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV. Bei Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausnutzung der Geringfügigkeitsgrenze besteht nicht. Die Geringfügigkeitsgrenze ist von zeitlich begrenzten kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV abzugrenzen. In der betrieblichen Praxis dient die Geringfügigkeitsgrenze der rechtssicheren Einstufung von Beschäftigungsverhältnissen für Abrechnung und Meldung.