Gesamtbetriebsrat
In Kürze
Der Gesamtbetriebsrat ist ein zentrales Vertretungsorgan für mehrere Betriebe eines Unternehmens. Er bündelt betriebsübergreifende Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer.
Definition
Der Gesamtbetriebsrat ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet ein selbständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ zur Wahrnehmung betriebsübergreifender Arbeitnehmerinteressen innerhalb eines Unternehmens. Ein Gesamtbetriebsrat besteht, wenn in einem Unternehmen mindestens zwei örtliche Betriebsräte errichtet sind. Seine Zuständigkeit erfasst ausschließlich Angelegenheiten, die mehrere Betriebe betreffen und nicht betriebsbezogen geregelt werden können. Maßgeblich ist eine objektive Unmöglichkeit der Regelung durch einzelne Betriebsräte innerhalb ihrer jeweiligen Betriebe. Die gesetzliche Ausgestaltung des Gesamtbetriebsrat ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere §§ 47 bis 53 BetrVG. Die Bildung erfolgt unabhängig vom Willen der einzelnen Betriebsräte kraft gesetzlicher Anordnung. Der Gesamtbetriebsrat ist den örtlichen Betriebsräten nicht übergeordnet und ersetzt deren Zuständigkeiten nicht allgemein. Er begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Mitbestimmung außerhalb gesetzlich zugewiesener Aufgabenbereiche. Der Gesamtbetriebsrat ist vom Konzernbetriebsrat als unternehmensübergreifendem Gremium abzugrenzen. In der Praxis koordiniert der Gesamtbetriebsrat Mitbestimmungsverfahren und schließt betriebsübergreifende Betriebsvereinbarungen.