Gesellschaftsvertrag
In Kürze
Der Gesellschaftsvertrag regelt verbindlich die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit mehrerer Gesellschafter. Er bestimmt Struktur, Zweck und interne Zuständigkeiten einer Gesellschaft.
Definition
Gesellschaftsvertrag ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die privatrechtliche Vereinbarung, durch die Gesellschafter eine Gesellschaft rechtlich begründen und organisieren. Ein Gesellschaftsvertrag liegt vor, wenn Beiträge, Zweck und Mitwirkungsrechte objektiv verbindlich festgelegt sind. Voraussetzung ist eine wirksame Einigung aller Beteiligten über Inhalt und rechtliche Bindung der Zusammenarbeit. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für Kapitalgesellschaften gelten ergänzend Formvorschriften nach § 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag bestimmt Zuständigkeiten, Vermögenszuordnung und Entscheidungsmechanismen innerhalb der Gesellschaft. Er begründet keinen eigenständigen Anspruch auf eine konkrete wirtschaftliche Betätigung. Abzugrenzen ist der Gesellschaftsvertrag von bloßen schuldrechtlichen Kooperationsvereinbarungen ohne gesellschaftsrechtliche Zweckbindung. In der Praxis ist der Gesellschaftsvertrag maßgeblich für die arbeitsrechtliche Zuordnung von Arbeitgeberpflichten.