Gleichbehandlung
In Kürze
Gleichbehandlung beschreibt den arbeitsrechtlichen Grundsatz einheitlicher Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer. Er begrenzt willkürliche Differenzierungen bei betriebsbezogenen Entscheidungen des Arbeitgebers.
Definition
Gleichbehandlung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das die gleichförmige Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber strukturiert. Es verpflichtet den Arbeitgeber, sachlich Gleiches bei betriebsbezogenen Maßnahmen einheitlich zu behandeln und willkürliche Differenzierungen zu unterlassen. Das Instrument greift, wenn für eine Vergleichsgruppe eine generelle Regelung festgelegt ist und einzelne Gruppenmitglieder abweichend behandelt werden. Vergleichbarkeit besteht bei wesentlichen Gemeinsamkeiten von Tätigkeit, Status oder Regelungsbezug, nicht bei rein individuellen Vertragsabreden. Rechtsgrundlage der Gleichbehandlung sind Art. 3 Grundgesetz (GG) und § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als Ausprägungen. GG wirkt mittelbar auf das Arbeitsrecht ein, während BetrVG die betriebliche Anwendung absichert. Gleichbehandlung begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen ohne eine zuvor geschaffene einheitliche Regelung. Sie ist vom besonderen Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz abzugrenzen, das bestimmte Benachteiligungsmerkmale absolut untersagt. In der Praxis steuert Gleichbehandlung vor allem freiwillige Leistungen, Vergünstigungen und sonstige kollektive Entscheidungen des Arbeitgebers.