Handlungsfähigkeit
In Kürze
Handlungsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, rechtlich wirksame Handlungen selbst oder durch Vertretung vorzunehmen. Sie bestimmt, ob Erklärungen einer Person rechtliche Wirkung entfalten.
Definition
Handlungsfähigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur rechtlichen Fähigkeit natürlicher Personen, wirksam rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen. Sie beschreibt die Zuordnung rechtlicher Wirkungen zu eigenem Verhalten im Beschäftigungs- und Sozialrechtsbezug. Handlungsfähigkeit liegt vor, wenn die Person rechtlich selbstständig handeln darf oder wirksam vertreten wird. Voraussetzung ist eine gesetzlich anerkannte Fähigkeit zur Willensbildung sowie zur Zurechnung abgegebener Erklärungen. Rechtsgrundlagen ergeben sich funktional aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über Geschäftsfähigkeit und Stellvertretung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme vollständiger Handlungsfähigkeit besteht im Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich. Handlungsfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit abzugrenzen, da sie keine eigenständige Regelungsmaterie begründet. In der Praxis beeinflusst sie die Wirksamkeit arbeitsbezogener Erklärungen, Anträge und Empfangshandlungen.