Handlungsgehilfe
In Kürze
Handlungsgehilfe bezeichnet einen kaufmännischen Arbeitnehmer in einem Handelsgewerbe. Die Tätigkeit erfolgt entgeltlich und in persönlicher Abhängigkeit.
Definition
Handlungsgehilfe ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen kaufmännischen Angestellten, der in einem Handelsgewerbe dauerhaft gegen Entgelt beschäftigt ist. Handlungsgehilfe erbringt kaufmännische Dienste aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit fremdbestimmt, nicht selbstständig und organisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist. Rechtsgrundlage sind die §§ 59 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) in Verbindung mit allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Handlungsgehilfe schuldet die vereinbarte Arbeitsleistung sowie die Befolgung rechtmäßiger Weisungen des Arbeitgebers. Ein eigenständiges unternehmerisches Risiko trägt der Handlungsgehilfe nicht. Der Begriff begründet keine organschaftliche Vertretungsmacht für das Handelsunternehmen. Handlungsgehilfe ist vom selbständigen Handelsvertreter abzugrenzen, der seine Tätigkeit eigenverantwortlich ausübt. In der Praxis dient die Einordnung der Bestimmung arbeitsrechtlicher Pflichten, Schutzvorschriften und Kündigungsregelungen.