Hausfriedensbruch
In Kürze
Hausfriedensbruch schützt das Hausrecht vor unbefugtem Betreten oder Verweilen. Der Tatbestand erfasst bestimmte Räume und Grundstücke unter klar definierten Voraussetzungen.
Definition
Hausfriedensbruch ist ein strafrechtlicher Begriff mit normierter Schutzrichtung des privaten und befriedeten Bereichs. Hausfriedensbruch bezeichnet das widerrechtliche Eindringen in geschützte Räume oder das Nichtentfernen trotz Aufforderung. Der Tatbestand liegt vor, wenn Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum oder vergleichbare Räume betroffen sind. Geschützt ist das Hausrecht als rechtliche Befugnis zur ausschließlichen Nutzung eines abgegrenzten Bereichs. Das Eindringen erfordert das Überwinden einer erkennbaren Zugangsschwelle gegen den Willen des Berechtigten. Ein Nichtentfernen ist tatbestandsmäßig, wenn eine ausdrückliche Aufforderung des Berechtigten unbeachtet bleibt. Rechtsgrundlage ist § 123 Strafgesetzbuch (StGB), der den Tatbestand als Antragsdelikt ausformt. Eine Strafverfolgung von Hausfriedensbruch erfolgt grundsätzlich nur auf wirksamen Strafantrag des Berechtigten. Der Tatbestand begründet keine Strafbarkeit bei allgemein zugänglichen Geschäftsräumen während üblicher Öffnungszeiten. Hausfriedensbruch ist vom schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB durch das Fehlen einer Menschenmenge abzugrenzen. In der Praxis ist Hausfriedensbruch regelmäßig Vor- oder Begleittat weiterer Delikte mit eigenständiger rechtlicher Bedeutung.