Abteilungsversammlung
In Kürze
Abteilungsversammlung ist eine besondere Form der Betriebsversammlung für organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile. Sie dient dem Austausch zu spezifischen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer.
Definition
Abteilungsversammlung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine besondere Ausgestaltung der Betriebsversammlung für abgegrenzte Teile eines Betriebs. Abteilungsversammlung liegt vor, wenn Arbeitnehmer bestimmter organisatorischer oder räumlicher Betriebsteile gesondert zusammenkommen. Die Festlegung von Teilnehmerkreis, Termin und Tagesordnung erfolgt durch förmlichen Beschluss des Betriebsrats. Voraussetzung ist, dass die gesonderte Behandlung betrieblicher Angelegenheiten sachlich erforderlich ist. Rechtsgrundlage ist § 42 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Abteilungsversammlung außerhalb der gesetzlichen Vorgaben besteht nicht. Abteilungsversammlung ist von der allgemeinen Betriebsversammlung abzugrenzen, die den gesamten Betrieb erfasst. In der Praxis ermöglicht die Abteilungsversammlung eine zielgerichtete Erörterung abteilungsspezifischer Themen innerhalb der betrieblichen Interessenvertretung.