Aktionär
In Kürze
Ein Aktionär ist Inhaber von Aktien eines Unternehmens und damit rechtlich beteiligt. Die Stellung bestimmt Umfang von Rechten und Pflichten innerhalb der Gesellschaft.
Definition
Aktionär ist ein kapitalmarktrechtlicher Begriff des Gesellschaftsrechts mit Bezug auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften. Aktionär bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Aktien hält und dadurch Mitgliedschaftsrechte erwirbt. Die Rechtsstellung ergibt sich objektiv aus dem Eigentum an Aktien und der Zuordnung im Depot oder Register. Der Aktionär ist am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft anteilig nach dem Nenn- oder rechnerischen Anteil beteiligt. Zu den gesetzlichen Grundlagen zählen das Aktiengesetz AktG und die jeweilige Satzung der Gesellschaft. Eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht über die Einlage hinaus nicht. Der Aktionär ist von bloßen Kapitalgebern ohne Mitgliedschaftsrechte abzugrenzen. In der Praxis ist die Stellung maßgeblich für Stimmrechte, Gewinnbeteiligung und informationsbezogene Mitwirkungsrechte.