Anschaffungskosten
In Kürze
Anschaffungskosten erfassen alle Aufwendungen für den Erwerb eines Wirtschaftsguts bis zur Betriebsbereitschaft. Sie bestimmen den aktivierungsfähigen Wert für Rechnungslegung und Abschreibung.
Definition
Anschaffungskosten ist ein handelsrechtlicher Begriff. Anschaffungskosten bezeichnen die Summe aller Aufwendungen, die geleistet sind, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben. Erfasst werden nur Kosten, die objektiv dem Erwerb und der Herstellung der Betriebsbereitschaft zugeordnet sind. Anschaffungskosten liegen vor, wenn ein Anschaffungspreis feststeht und preisbezogene Minderungen sowie Nebenkosten sachlich bestimmbar sind. Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Aufwendungen dem Vermögensgegenstand einzeln zurechenbar und nicht laufenden Betriebskosten zuzuordnen sind. Rechtsgrundlage ist § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch, abgekürzt HGB. Anschaffungskosten begründen keinen eigenständigen Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen. Sie sind von Herstellungskosten abzugrenzen, die auf die eigenständige Erstellung oder wesentliche Erweiterung eines Wirtschaftsguts gerichtet sind. Anschaffungskosten sind in der Praxis maßgeblich für die Bewertung aktivierter Vermögensgegenstände und die Bemessung planmäßiger Abschreibungen.