Arbeitnehmerfreizügigkeit
In Kürze
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit garantiert EU-Bürgern diskriminierungsfreien Zugang zu Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten. Sie wirkt unmittelbar im Arbeitsverhältnis und bindet Staat und Arbeitgeber gleichermaßen.
Definition
Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff des Unionsrechts zur grenzüberschreitenden Beschäftigungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Sie gewährleistet Unionsbürgern den diskriminierungsfreien Zugang zu abhängiger Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten. Erfasst sind Tätigkeiten gegen Vergütung unter Weisung eines Arbeitgebers innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation. Voraussetzung ist stets ein grenzüberschreitender Bezug zwischen Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen unionsrechtlicher Mobilität. Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist Artikel 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie verbietet unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen wegen der Staatsangehörigkeit bei Beschäftigungsbedingungen allgemein. Ausgenommen sind lediglich eng verstandene Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung mit hoheitlichem Charakter. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verpflichtet Mitgliedstaaten sowie private Arbeitgeber zur unionsrechtskonformen Ausgestaltung arbeitsbezogener Regelungen. Eingriffe sind nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung Sicherheit oder Gesundheit zulässig. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit begründet keinen Anspruch auf Beschäftigung, sondern gewährleistet Gleichbehandlung im Zugang. Abzugrenzen ist sie von der Niederlassungsfreiheit selbstständiger Tätigkeiten ohne arbeitsvertragliche Eingliederung regelmäßig. In der Praxis bestimmt dieses Grundrecht Mobilitätsschutz und Diskriminierungsverbote im europäischen Arbeitsmarkt.