Arbeitnehmerüberlassung
In Kürze
Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet den zeitlich begrenzten Einsatz von Arbeitnehmern bei einem Dritten. Das Arbeitsverhältnis bleibt beim ursprünglichen Arbeitgeber bestehen.
Definition
Arbeitnehmerüberlassung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er beschreibt die entgeltliche Überlassung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber an einen Dritten. Das Arbeitsverhältnis besteht dabei fortlaufend zwischen Arbeitnehmer und Verleiher ohne Wechsel des Vertragspartners. Die Arbeitsleistung wird im Betrieb des Entleihers unter dessen fachlichen Weisungen tatsächlich erbracht. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn die Überlassung zeitlich begrenzt festgelegt ist und keine eigenständige Werkleistung geschuldet wird. Zentrale Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere § 1 AÜG. Das Gesetz ordnet eine behördliche Erlaubnispflicht für den Verleiher sowie besondere Schutzvorgaben zugunsten des Arbeitnehmers an. Wesentliche Arbeitsbedingungen müssen grundsätzlich den Bedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers entsprechen. Bei fehlender Erlaubnis oder Unwirksamkeit des Überlassungsvertrags greifen gesetzliche Fiktionen mit arbeitsrechtlichen Folgen. Arbeitnehmerüberlassung begründet regelmäßig kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher. Sie ist von einem Werkvertrag abzugrenzen, bei dem das Weisungsrecht beim ausführenden Unternehmen verbleibt. Arbeitnehmerüberlassung ist in der betrieblichen Praxis bei schwankendem Arbeitskräftebedarf und vorübergehenden Personallücken relevant.