Arbeitsbereitschaft
In Kürze
Arbeitsbereitschaft beschreibt eine Form der Arbeitszeit mit reduzierter Beanspruchung bei fortbestehender Einsatzpflicht. Sie ist rechtlich als Arbeitszeit eingeordnet und grundsätzlich zu vergüten.
Definition
Arbeitsbereitschaft ist ein arbeitszeitrechtlicher Begriff. Er bezeichnet Zeiten, in denen Beschäftigte sich am zugewiesenen Arbeitsort aufhalten und jederzeit selbstständig tätig werden müssen. Die Arbeitsleistung besteht objektiv im Bereithalten zur sofortigen Arbeitsaufnahme bei fortdauernder wacher Aufmerksamkeit. Voraussetzung ist eine festgelegte Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz oder an einem bestimmten Ort des Arbeitgebers. Zugleich ist eine geringere physische oder geistige Beanspruchung gegenüber Vollarbeit strukturell angelegt und arbeitsorganisatorisch vorgesehen. Arbeitsbereitschaft gilt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit und unterfällt der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Rechtsgrundlage für abweichende arbeitszeitliche Gestaltung ist § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung von Arbeitsbereitschaft besteht nicht. Arbeitsbereitschaft ist von der Rufbereitschaft abzugrenzen, da dort keine Anwesenheitspflicht am Arbeitsort besteht. In der Praxis ermöglicht Arbeitsbereitschaft flexible Arbeitszeitmodelle bei Tätigkeiten mit wechselnder Arbeitsintensität.