Arbeitsgericht
In Kürze
Das Arbeitsgericht entscheidet arbeitsrechtliche Streitigkeiten als erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es ist für Individual- und ausgewählte Kollektivstreitigkeiten zuständig.
Definition
Arbeitsgericht ist ein arbeitsrechtliches Gericht der spezialisierten Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Arbeitsgericht entscheidet bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen sowie gesetzlich zugewiesene kollektive Arbeitssachen. Seine Zuständigkeit umfasst Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Tarifvertragsparteien. Tatbestandlich ist erforderlich, dass eine Arbeitssache im Sinne gesetzlicher Zuständigkeitsnormen vorliegt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), insbesondere §§ 2, 2a ArbGG. Das Arbeitsgericht ist regelmäßig als Eingangsinstanz für arbeitsrechtliche Verfahren vorgesehen. Es verhandelt im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren abhängig von der Streitart. Eine gesetzliche Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung besteht in der ersten Instanz nicht. Das Arbeitsgericht ist nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von Beamten zuständig. Es ist vom Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz funktional abgegrenzt. In der Praxis bildet das Arbeitsgericht den zentralen Zugang zur gerichtlichen Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche.