Aufenthaltserlaubnis
In Kürze
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter staatlicher Titel zum rechtmäßigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen. Sie regelt Dauer, Zweck und Nebenbestimmungen des Aufenthalts.
Definition
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet einen befristeten Aufenthaltstitel, der den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet für einen festgelegten Zweck erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis liegt vor, wenn Dauer, Aufenthaltszweck und Nebenbestimmungen behördlich festgelegt sind. Sie wird insbesondere zu Ausbildungs-, Erwerbs-, familiären, humanitären oder sonstigen gesetzlich vorgesehenen Zwecken erteilt. Die Erteilung setzt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltszwecks voraus. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 4 AufenthG. Der Titel kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere zur Ausübung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis ist stets zeitlich befristet und auf einen bestimmten Zweck bezogen. Eine automatische Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ist nur gegeben, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung besteht nicht. Von der Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden ist die unbefristete Niederlassungserlaubnis. In der Praxis bildet die Aufenthaltserlaubnis die zentrale Grundlage für Beschäftigung, Ausbildung und rechtmäßigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen.