Auszahlung
In Kürze
Auszahlung bezeichnet die tatsächliche Erfüllung eines geldwerten Leistungsanspruchs des Arbeitnehmers. Sie betrifft insbesondere die Übermittlung des geschuldeten Arbeitsentgelts.
Definition
Auszahlung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er beschreibt die tatsächliche Übermittlung geschuldeter Geldleistungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Die Auszahlung betrifft insbesondere Arbeitsentgelt, Sonderzahlungen oder sonstige vertraglich geschuldete Vergütungsbestandteile. Voraussetzung ist ein fälliger Zahlungsanspruch aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gesetzlicher Regelung. Die Leistung erfolgt durch Übertragung eines Geldbetrags oder gleichwertigen Zahlungsmittels an den Berechtigten. Maßgeblich ist der Eintritt des wirtschaftlichen Verfügungsmachtwechsels zugunsten des Arbeitnehmers. Die rechtliche Fälligkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 614 Bürgerliches Gesetzbuch BGB. Eine ordnungsgemäße Auszahlung setzt Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung voraus. Die Auszahlung begründet keinen eigenständigen Anspruch neben dem Vergütungsanspruch. Sie ist von der bloßen Abrechnung oder Zusage der Zahlung rechtlich zu unterscheiden. In der Praxis ist die Auszahlung zentral für die Erfüllung arbeitgeberseitiger Hauptleistungspflichten.