Bankrott
In Kürze
Bankrott bezeichnet einen strafrechtlich relevanten Zustand wirtschaftlicher Krise bei Schuldnern. Der Begriff beschreibt bestimmte krisenbezogene Pflichtverletzungen mit Vermögensbezug.
Definition
Bankrott ist ein strafrechtlicher Begriff mit Bezug zu wirtschaftlichen Krisensituationen von Schuldnern. Der Begriff erfasst tatbestandsmäßig normierte Handlungen im Vorfeld oder während eingetretener Vermögenskrisen. Er beschreibt Verhaltensweisen, die bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorgenommen werden. Maßgeblich ist, dass objektiv eine wirtschaftliche Krise rechtlich festgestellt oder prognostisch gegeben ist. Bankrott liegt vor, wenn gesetzlich bestimmte Vermögensdispositionen oder Pflichtverletzungen verwirklicht sind. Die Beurteilung erfolgt unabhängig von der subjektiven Zwecksetzung der wirtschaftlichen Handlung. Tatbestandsvoraussetzung ist eine Überschuldung oder eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Die rechtliche Bewertung knüpft an objektive wirtschaftliche Kriterien und formalisierte Stichtagsbetrachtungen an. Zentrale Rechtsgrundlage ist § 283 Strafgesetzbuch (StGB) als spezieller Insolvenzstraftatbestand. Bankrott setzt keine erfolgreiche Schädigung einzelner Gläubiger voraus. Der Begriff begründet keinen eigenständigen zivilrechtlichen Anspruch oder Haftungstatbestand. Abzugrenzen ist Bankrott von der bloßen Insolvenz ohne strafrechtlich relevantes Verhalten. In der Praxis bestimmt Bankrott die strafrechtliche Risikobewertung wirtschaftlicher Entscheidungen in Unternehmenskrisen.