Belegschaft
In Kürze
Die Belegschaft bezeichnet die Gesamtheit der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Maßgeblich ist das Bestehen eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses zum Arbeitgeber.
Definition
Belegschaft ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die Gesamtheit aller Arbeitnehmer, die organisatorisch einem Betrieb zugeordnet sind. Erfasst sind Personen, deren Arbeitsleistung auf Grundlage eines Arbeitsvertrages erbracht wird. Voraussetzung ist eine unmittelbare arbeitsvertragliche Bindung an den Betriebsinhaber ohne zwischengeschaltete Arbeitgeber. Zur Belegschaft zählen Arbeiter, Angestellte und Auszubildende unabhängig von Funktion oder Hierarchiestufe. Leitende Angestellte können einbezogen sein, soweit das Betriebsverfassungsrecht keine ausdrückliche Ausnahme bestimmt. Die rechtliche Einordnung der Belegschaft erfolgt funktional im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in die betriebliche Organisation und Arbeitsabläufe. Eine Belegschaft liegt nicht allein aufgrund räumlicher Tätigkeit im Betrieb vor. Abzugrenzen ist die Belegschaft von Fremdpersonal, das aufgrund eigenständiger Vertragsverhältnisse tätig wird. Der Begriff begründet keinen eigenständigen Anspruch einzelner Arbeitnehmer. Die Belegschaft ist in der betrieblichen Praxis zentraler Bezugspunkt für Mitbestimmungstatbestände und kollektive Regelungen.