Bereitschaftsdienst
In Kürze
Bereitschaftsdienst beschreibt eine besondere Form der Arbeitszeit mit Aufenthaltsbindung und Einsatzbereitschaft. Der Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber zur Verfügung, ohne dauerhaft Arbeitsleistung zu erbringen.
Definition
Bereitschaftsdienst ist ein arbeitszeitrechtliches Instrument. Es bezeichnet eine Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und sich an einem bestimmten Ort aufhält. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn eine Aufenthaltsbeschränkung besteht und die Arbeitsaufnahme unverzüglich erfolgen muss. Die Verpflichtung umfasst Erreichbarkeit und tatsächliche Einsatzfähigkeit während der gesamten festgelegten Zeit. Bereitschaftsdienst gilt arbeitszeitrechtlich als vollständige Arbeitszeit unabhängig vom Umfang tatsächlicher Tätigkeit. Maßgeblich ist der objektive Grad der Einschränkung der freien Zeitverwendung durch den Arbeitgeber. Rechtsgrundlage ist das Arbeitszeitgesetz, insbesondere § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und § 7 ArbZG. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anordnung oder Leistung besteht nicht. Abzugrenzen ist Bereitschaftsdienst von der Rufbereitschaft ohne Aufenthaltsbindung. In der betrieblichen Praxis dient Bereitschaftsdienst der Sicherstellung kurzfristiger Arbeitsaufnahme außerhalb regulärer Arbeitszeiten.