Beratungshilfe
In Kürze
Beratungshilfe sichert staatlich finanzierte außergerichtliche Rechtsberatung für wirtschaftlich bedürftige Personen. Sie ermöglicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ohne gerichtliches Verfahren.
Definition
Beratungshilfe ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur staatlich finanzierten außergerichtlichen Rechtsberatung und Vertretung. Sie ermöglicht einkommensschwachen Rechtssuchenden die Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb gerichtlicher Verfahren effektiv. Der Anspruch besteht, wenn durch Beratungshilfe fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sachliche Erforderlichkeit festgelegt sind. Zusätzlich darf die Rechtswahrnehmung nicht mutwillig sein und muss eine konkrete Angelegenheit betreffen. Die Gewährung setzt einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht unter Offenlegung persönlicher Verhältnisse voraus. Grundsätzlich besteht freie Wahl der Beratungsperson innerhalb der gesetzlich befugten Berufsgruppen bundesweit. Rechtsgrundlage ist das Beratungshilfegesetz (BerHG), insbesondere § 1 BerHG und § 2 BerHG. Beratungshilfe begründet keinen Anspruch auf gerichtliche Vertretung oder Kostenübernahme eines Gerichtsverfahrens allein. Sie ist von der Prozesskostenhilfe abzugrenzen, die ausschließlich gerichtliche Verfahren betrifft finanziell. Der Anwendungsbereich erfasst ausschließlich außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich erforderlicher Vertretung nach vorheriger Beratung. Die Vergütung erfolgt aus der Staatskasse, während Eigenleistungen nur in gesetzlich begrenztem Umfang zulässig sind. In der arbeitsrechtlichen Praxis ermöglicht Beratungshilfe frühzeitige Klärung von Rechten vor eskalierenden Konflikten.