Betriebsgefahr
In Kürze
Betriebsgefahr beschreibt eine abstrakte Gefahrenquelle, die aus dem Betrieb einer Sache resultiert. Der Begriff dient der haftungsrechtlichen Zurechnung ohne Verschulden.
Definition
Betriebsgefahr ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die objektiv gesteigerte Gefahr, die allein aus der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Sache entsteht. Die Betriebsgefahr liegt vor, wenn sich eine typischerweise mit dem Betrieb verbundene Gefahr realisiert. Voraussetzung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang und dem eingetretenen Schaden. Die Zurechnung erfolgt unabhängig von individuellem Fehlverhalten oder subjektivem Verschulden. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Betriebsgefahr begründet keine verschuldensabhängige Haftung, sondern eine gesetzliche Gefährdungshaftung. Eine Haftung entfällt, wenn der Schaden ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Die Betriebsgefahr ist vom Mitverschulden nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzugrenzen. Sie besitzt praktische Bedeutung bei der Haftungsabwägung und Anspruchskürzung im Schadensersatzrecht.