Betriebsstätte
In Kürze
Die Betriebsstätte bezeichnet einen festen organisatorischen Ort unternehmerischer Tätigkeit. Sie ist für arbeitsrechtliche Zuständigkeiten und betriebliche Zuordnung von Arbeitnehmern relevant.
Definition
Betriebsstätte ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine feste örtliche Einrichtung, durch die ein Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn eine dauerhafte räumliche Organisationseinheit vorhanden ist, die betrieblichen Zwecken dient. Maßgeblich sind eine gewisse Beständigkeit, eine sachliche Ausstattung und die Nutzung zur Leistungserbringung. Die personelle Besetzung ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Einrichtung funktional genutzt wird. Rechtsgrundlage der Begriffsbestimmung ist § 12 Absatz 1 Abgabenordnung (AO). Eine Betriebsstätte begründet keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist kein selbstständiger Rechtsträger. Sie ist von dem Betrieb als organisatorischer Einheit mit einheitlicher Leitung abzugrenzen. Mehrere Betriebsstätten können einem Betrieb zugeordnet sein, wenn eine gemeinsame Leitung besteht. Homeoffice-Arbeitsplätze begründen regelmäßig keine Betriebsstätte im Rechtssinne. Die Betriebsstätte beeinflusst die Zuordnung von Arbeitnehmern, Mitbestimmungsrechte und arbeitsvertragliche Leistungsorte im Betrieb.