Bewerbung
In Kürze
Bewerbung bezeichnet die formalisierte Kontaktaufnahme zur Anbahnung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Sie begründet rechtlich relevante Pflichten im vorvertraglichen Stadium.
Definition
Bewerbung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff und bezeichnet die auf Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses gerichtete Erklärung einer Person. Sie stellt ein nach außen erkennbares Angebot dar, das auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzielt. Die Bewerbung liegt vor, wenn Unterlagen oder Erklärungen zur persönlichen und fachlichen Eignung übermittelt sind. Sie kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder über standardisierte Verfahren an einen potenziellen Arbeitgeber gerichtet sein. Mit Zugang der Bewerbung entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten. Dieses Schuldverhältnis unterliegt den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und insbesondere § 311 Absatz 2 BGB. Im gesamten Bewerbungsverfahren findet zudem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Anwendung. Die Bewerbung begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Sie ist vom späteren Vertragsschluss abzugrenzen, da sie lediglich der Vertragsanbahnung dient. In der Praxis bildet die Bewerbung den rechtlichen Ausgangspunkt für Auswahlentscheidungen, Datenschutzpflichten und mögliche Entschädigungsansprüche.