Brexit
In Kürze
Brexit bezeichnet den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Der Vorgang verändert unionsrechtliche Rahmenbedingungen mit mittelbaren Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse.
Definition
Brexit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Einordnung unionsrechtlicher Strukturänderungen mit Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse. Der Begriff bezeichnet den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und deren verbindlicher Rechtsordnung. Brexit wirkt objektiv auf den räumlichen Anwendungsbereich unionsrechtlicher Vorgaben für Arbeitsverhältnisse mit Drittstaatenbezug ein. Er liegt vor, wenn das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied von Binnenmarkt und Zollunion ist. Rechtsgrundlage des Austrittsverfahrens war Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union EUV. Der Vorgang führt zur Neubewertung der Geltung unionsrechtlicher Freizügigkeits- und Koordinierungsregelungen im Arbeitsleben. Bestehende Übergangsregelungen und bilaterale Abkommen bestimmen die weitere rechtliche Anknüpfung im Einzelfall. Brexit begründet keine automatische Änderung bestehender Arbeitsverträge oder individualrechtlicher Ansprüche. Von nationalen Gesetzesänderungen unterscheidet sich der Vorgang durch seinen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Ursprung. In der Praxis beeinflusst Brexit die Gestaltung grenzüberschreitender Beschäftigung, Entsendung und sozialversicherungsrechtlicher Zuordnung.