Ehrenamtliche Richter
In Kürze
Ehrenamtliche Richter wirken gleichberechtigt an arbeitsgerichtlichen Entscheidungen mit. Sie bringen berufspraktische Erfahrung aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen ein.
Definition
Ehrenamtliche Richter ist ein arbeitsgerichtlicher Begriff der Arbeitsgerichtsbarkeit mit institutioneller Einbindung. Er bezeichnet nicht hauptberufliche Mitglieder der Gerichte für Arbeitssachen mit vollem Stimmrecht. Ehrenamtliche Richter wirken an Urteilen und Beschlüssen gleichberechtigt neben Berufsrichtern mit. Die Mitwirkung liegt vor, wenn sie mündlichen Verhandlungen und Beratungen zugewiesen sind. Sie werden aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber berufen. Rechtsgrundlage ist § 16 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit weiteren Regelungen des ArbGG. Ehrenamtliche Richter werden für eine feste Amtszeit bestellt und sind sachlich unabhängig. Eine Verpflichtung zur beruflichen Qualifikation als Jurist besteht nicht. Ehrenamtliche Richter sind von Schöffen abzugrenzen, die ausschließlich in der Strafgerichtsbarkeit tätig werden. In der Praxis sichern sie die arbeitsweltbezogene Perspektive gerichtlicher Entscheidungen.