Einblicks-Einsichtsrecht
In Kürze
Das Einblicks-/Einsichtsrecht ermöglicht die Kenntnisnahme erforderlicher Unterlagen beim Arbeitgeber. Es dient der ordnungsgemäßen Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben.
Definition
Einblicks-/Einsichtsrecht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Befugnis der Kenntnisnahme arbeitgeberseitiger Unterlagen. Es beschreibt das Recht, Informationen einzusehen, die zur gesetzlich zugewiesenen Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Das Einblicks-/Einsichtsrecht besteht, wenn ein konkreter Aufgabenbezug vorliegt und die Unterlagen beim Arbeitgeber verfügbar sind. Die Einsicht erfolgt regelmäßig durch Vorlage, ohne dass eine dauerhafte Überlassung geschuldet ist. Rechtsgrundlage ist § 80 Absatz 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG, für betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben. Das Einblicks-/Einsichtsrecht umfasst insbesondere Personal-, Entgelt- und Planungsunterlagen, soweit sie funktional benötigt werden. Ein Anspruch auf Herausgabe, Kopien oder dauerhafte Zurverfügungstellung der Unterlagen ist nicht begründet. Das Einblicks-/Einsichtsrecht ist vom Informationsanspruch auf Auskunft zu unterscheiden, der auf mündliche oder schriftliche Mitteilung gerichtet ist. Die Ausübung unterliegt dem Grundsatz der Erforderlichkeit und darf betriebliche Abläufe nicht missbräuchlich beeinträchtigen. In der Praxis sichert das Recht die effektive Kontrolle gesetzlicher und kollektivrechtlicher Vorgaben im Betrieb.