Einrede
In Kürze
Die Einrede ist ein rechtliches Verteidigungsmittel gegen die Durchsetzbarkeit bestehender Ansprüche. Sie wirkt nur, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht wird.
Definition
Die Einrede ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet ein rechtliches Mittel, mit dem die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs gehemmt wird. Die Einrede greift ein, wenn objektive rechtliche Voraussetzungen einer Leistungsverweigerung vorliegen. Erforderlich ist, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und rechtlich durchsetzbar wäre. Ihre Wirkung tritt erst ein, wenn sie vom Verpflichteten aktiv erhoben wird. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als gesetzlich normierte Leistungsverweigerungsbefugnis. Die Einrede lässt das zugrunde liegende Schuldverhältnis und den Anspruch selbst unverändert bestehen. Sie begründet keinen eigenständigen Anspruch auf endgültige Leistungsbefreiung. Abzugrenzen ist die Einrede von der Einwendung, welche das Entstehen oder Fortbestehen des Anspruchs ausschließt. In der Praxis ermöglicht die Einrede die rechtlich zulässige Zurückhaltung geschuldeter Leistungen im Arbeitsverhältnis.