Einzelunternehmen
In Kürze
Das Einzelunternehmen beschreibt eine Unternehmensform mit einer natürlichen Person als alleiniger Rechtsträger. Das Einzelunternehmen kennzeichnet die ungeteilte Zuordnung von Vermögen, Leitung und Haftung.
Definition
Einzelunternehmen ist ein arbeitsrechtliches Begriff. Es bezeichnet eine unternehmerische Tätigkeit, die von einer einzelnen natürlichen Person selbständig ausgeübt wird. Das Einzelunternehmen liegt vor, wenn Vermögen, Leitungsmacht und Ergebniszurechnung rechtlich einer Person zugeordnet sind. Rechtsträger sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb ist ausschließlich der Inhaber. Die Haftung im Einzelunternehmen erstreckt sich grundsätzlich unbeschränkt auf das gesamte Privatvermögen des Inhabers. Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetzbuch (HGB) § 1, sofern ein Handelsgewerbe betrieben wird. Ist kein Handelsgewerbe festgelegt, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ohne kaufmännische Sonderregeln. Das Einzelunternehmen begründet keine eigene Rechtspersönlichkeit neben der handelnden natürlichen Person. Es ist von Kapitalgesellschaften abzugrenzen, bei denen eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse besteht. In der Praxis ist das Einzelunternehmen eine häufige Organisationsform kleiner und mittlerer Betriebe.