Elternzeit
In Kürze
Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte, unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es besteht besonderer Kündigungsschutz.
Definition
Elternzeit bezeichnet den Zeitraum einer unbezahlten Freistellung von der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes in Anspruch nehmen können. Sie ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch und in den §§ 15 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht sowie das Leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und dessen persönliche Betreuung und Erziehung. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; bis zu 24 Monate können auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr übertragen werden. Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam und in bis zu drei Zeitabschnitten genommen werden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber schuldet kein Arbeitsentgelt, und Arbeitnehmer genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 beziehungsweise 32 Wochenstunden ist zulässig. Die Elternzeit ist rechtlich von dem Elterngeld als staatlicher Einkommensersatzleistung zu unterscheiden und besteht unabhängig von dessen Bezug.