Entleiher
In Kürze
Entleiher bezeichnet das Unternehmen, das Leiharbeitnehmer im eigenen Betrieb einsetzt. Er nutzt deren Arbeitsleistung ohne eigenes Arbeitsverhältnis.
Definition
Entleiher ist ein arbeitsrechtlicher Begriff im Recht der Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem Arbeitsrecht. Der Entleiher nutzt die Arbeitsleistung eines Leiharbeitnehmers ohne Abschluss eines eigenen Arbeitsvertrages. Voraussetzung ist ein wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher über den Personaleinsatz. Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere § 1 AÜG für die Überlassung von Arbeitnehmern. Bei fehlender Erlaubnis entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Einsatzbetrieb und Leiharbeitnehmer. Der Entleiher wird dadurch nicht automatisch Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers im bestehenden Überlassungsverhältnis. Unabhängig davon treffen ihn subsidiäre Haftungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nach Gesetz. Der Begriff ist vom Werk- oder Dienstvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung klar abzugrenzen im Arbeitsrecht. Das Weisungsrecht hinsichtlich Arbeitszeit, Ort und Ausführung der Tätigkeit liegt beim Einsatzbetrieb. In der Praxis bestimmt er Verantwortlichkeiten für Weisungsrecht, Arbeitsschutz und Haftung maßgeblich.