Erinnerungswert
In Kürze
Erinnerungswert bezeichnet den symbolischen Buchwert vollständig abgeschriebener Wirtschaftsgüter. Er dient der fortlaufenden bilanziellen Erfassung im Unternehmen.
Definition
Erinnerungswert ist ein handels- und steuerrechtlicher Begriff der Rechnungslegung. Er bezeichnet den fortgeführten Buchwert eines vollständig abgeschriebenen, weiterhin genutzten Wirtschaftsguts. Der Erinnerungswert liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand nach vollständiger Abschreibung bilanziell erfasst bleibt. Inhaltlich wird der Erinnerungswert regelmäßig mit einem symbolischen Betrag von einem Euro angesetzt. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen und weiterhin betriebsbereit ist. Der Ansatz dient der Sicherstellung der Vollständigkeit der Buchführung und Bilanz. Rechtsgrundlage sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach Handelsgesetzbuch (HGB). Der Erinnerungswert stellt keinen tatsächlichen Markt- oder Gebrauchswert dar. Vom Erinnerungswert abzugrenzen ist der realisierbare Rest- oder Veräußerungswert eines Wirtschaftsguts. In der Praxis ermöglicht der Erinnerungswert die fortdauernde Kontrolle über betriebliche Vermögensgegenstände.