Eventualverbindlichkeiten
In Kürze
Eventualverbindlichkeiten bezeichnen mögliche Verpflichtungen aus bestehenden Haftungsverhältnissen. Ihr Eintritt ist am Bilanzstichtag ungewiss.
Definition
Eventualverbindlichkeiten sind ein bilanzrechtlicher Begriff. Sie bezeichnen mögliche Verpflichtungen aus bestehenden Haftungsverhältnissen ohne gegenwärtige Zahlungspflicht. Eventualverbindlichkeiten erfassen Risiken, bei denen der Eintritt einer Inanspruchnahme rechtlich möglich ist. Voraussetzung ist ein bestehendes Rechtsverhältnis mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtungswirkung. Die Eintrittswahrscheinlichkeit darf am Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich sein. Typisch sind Haftungen aus Bürgschaften, Garantien oder der Sicherung fremder Verbindlichkeiten. Eventualverbindlichkeiten werden nicht als Schulden in der Bilanz passiviert. Rechtsgrundlage ist § 251 Handelsgesetzbuch (HGB). Sie sind unter der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Eine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bilanzsumme erfolgt nicht. Eventualverbindlichkeiten begründen keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen das bilanzierende Unternehmen. Abzugrenzen sind sie von Rückstellungen bei überwiegender Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit. In der Praxis dienen Eventualverbindlichkeiten der transparenten Darstellung außerbilanzieller Haftungsrisiken.