Exekutive
In Kürze
Die Exekutive bezeichnet die vollziehende Staatsgewalt innerhalb der demokratischen Gewaltenteilung. Sie setzt staatliche Entscheidungen organisatorisch und tatsächlich um.
Definition
Exekutive ist ein staatsorganisationsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die staatliche Gewalt, die Gesetze ausführt, Verwaltungsentscheidungen trifft und staatliche Aufgaben praktisch umsetzt. Die Exekutive umfasst staatliche Organe und Behörden, denen die Durchführung gesetzlicher Vorgaben institutionell zugewiesen ist. Sie liegt vor, wenn hoheitliche Aufgaben durch Regierung, Verwaltung oder Vollzugsorgane wahrgenommen werden. Die Exekutive handelt auf Grundlage formeller Gesetze und ist an Gesetz und Recht gebunden. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), insbesondere Artikel 20 Absatz 3 GG. Eine eigenständige Rechtsetzungsbefugnis ohne gesetzliche Ermächtigung ist mit der Exekutive nicht verbunden. Sie ist von der Legislative als gesetzgebender Gewalt und der Judikative als rechtsprechender Gewalt abzugrenzen. Die Exekutive besitzt im parlamentarischen System funktionale Mitwirkungsmöglichkeiten, ohne Gesetzgebungsorgan zu sein. Für die Praxis ist die Exekutive zentral, da sie staatliches Handeln gegenüber Bürgern konkret verwirklicht.