Fahrlässigkeit
In Kürze
Fahrlässigkeit beschreibt schuldhaftes Verhalten durch Verletzung erforderlicher Sorgfaltspflichten. Maßgeblich ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab ohne Rücksicht auf individuelle Fähigkeiten.
Definition
Fahrlässigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Beschreibung schuldhaften Verhaltens ohne Vorsatz im Arbeitsverhältnis. Sie bezeichnet das objektive Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei pflichtgemäßem Handeln. Maßgeblich ist, ob eine besonnene und gewissenhafte Person desselben Verkehrskreises anders gehandelt hätte. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn feststeht, dass die gebotene Sorgfalt rechtlich erwartet und tatsächlich verletzt wurde. Rechtsgrundlage ist § 276 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als allgemeiner Verschuldensmaßstab. Im Arbeitsrecht erfolgt eine Abstufung nach dem Grad der Pflichtverletzung und der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts. Fahrlässigkeit begründet eine Verantwortlichkeit unabhängig davon, ob der Schaden bewusst oder unbewusst verursacht wurde. Eine verschuldensunabhängige Haftung wird durch den Begriff nicht begründet. Abzugrenzen ist Fahrlässigkeit vom Vorsatz, bei dem der Schadenseintritt gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen wird. In der arbeitsrechtlichen Praxis bestimmt Fahrlässigkeit regelmäßig den Umfang der innerbetrieblichen Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.