Faktisches Arbeitsverhältnis
In Kürze
Das faktische Arbeitsverhältnis beschreibt ein tatsächlich vollzogenes Arbeitsverhältnis trotz unwirksamen Vertrags. Für die Dauer der Beschäftigung gelten arbeitsrechtliche Grundregeln.
Definition
Das faktische Arbeitsverhältnis ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Behandlung tatsächlich durchgeführter Beschäftigung bei unwirksamem Arbeitsvertrag. Es erfasst Konstellationen, in denen ein nichtiger oder angefochtener Vertrag faktisch vollzogen wird. Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine formale Vertragsschließung besteht und Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber Arbeitsleistung entgegennimmt und vergütungsbezogene Austauschbeziehungen tatsächlich umgesetzt sind. Die Rechtsfigur beruht auf richterrechtlicher Ausgestaltung zur Vermeidung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung. Für die Dauer des Vollzugs gelten die Regeln eines wirksamen Arbeitsverhältnisses hinsichtlich Vergütung und Schutzpflichten. Rechtsgrundlage ist die arbeitsrechtliche Auslegung der §§ 611a, 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das faktische Arbeitsverhältnis begründet keinen Kündigungsschutz für die Zukunft. Abzugrenzen ist das faktische Arbeitsverhältnis vom konkludent wirksam begründeten Arbeitsverhältnis ohne Formmangel. In der Praxis sichert das faktische Arbeitsverhältnis die Vergütungsansprüche für bereits geleistete Arbeit.