Garantenstellung
In Kürze
Die Garantenstellung beschreibt eine rechtlich begründete Pflicht zum Tätigwerden bei drohendem Straftaterfolg. Sie bestimmt, wann Unterlassen strafrechtlich wie aktives Handeln behandelt wird.
Definition
Garantenstellung ist ein Begriff des deutschen Strafrechts zur Zurechnung strafbarer Unterlassungen mit Erfolgen. Sie bezeichnet eine rechtliche Einstandspflicht für den Nichteintritt eines tatbestandlichen Erfolges durch pflichtgemäßes Handeln. Eine solche Pflicht liegt vor, wenn eine besondere Verantwortung für ein bestimmtes Rechtsgut oder eine Gefahrenquelle festgelegt ist. Die Garantenstellung entsteht insbesondere durch Schutzverantwortung für Individualrechtsgüter oder durch Überwachungspflichten gegenüber geschaffenen oder beherrschbaren Gefahren. Rechtsgrundlage ist § 13 Strafgesetzbuch (StGB), der Unterlassen dem aktiven Tun gleichstellt, sofern eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Die Garantenstellung begründet keine allgemeine Pflicht zur Gefahrenabwehr gegenüber jedermann. Sie ist von bloßen Verkehrssicherungs- oder Sorgfaltspflichten ohne strafrechtliche Einstandspflicht abzugrenzen. Für die Praxis ist die Garantenstellung maßgeblich für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen mit Organisations-, Obhuts- oder Überwachungsfunktionen.