Fusion
In Kürze
Fusion bezeichnet den rechtlichen Zusammenschluss bislang selbständiger Unternehmen zu einer Einheit. Sie verändert Eigentums-, Organisations- und Haftungsstrukturen grundlegend.
Definition
Fusion ist ein wirtschaftsrechtlicher Begriff für den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu einer einheitlichen Rechtsträgerschaft. Die Fusion bewirkt den Übergang von Vermögen, Rechten und Pflichten auf einen oder mehrere Rechtsträger. Sie liegt vor, wenn rechtlich selbständige Unternehmen ihre Eigenständigkeit vollständig aufgeben und strukturell vereinigt sind. Voraussetzung ist eine formwirksame Verschmelzungsmaßnahme, die Aufnahme oder Neubildung nach gesetzlich vorgesehenen Verfahren festlegt. Rechtsgrundlage ist das Umwandlungsgesetz UmwG, ergänzt durch die Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB. Die Fusion unterliegt behördlicher Kontrolle, sofern wettbewerbliche Schwellenwerte erreicht oder marktbeherrschende Wirkungen zu erwarten sind. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Maßnahme besteht für Unternehmen nicht. Sie ist vom Betriebsübergang abzugrenzen, bei dem Rechtsträgeridentität fortbesteht und lediglich organisatorische Zuordnung wechselt. Arbeitsverhältnisse gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten über. Die Fusion beeinflusst Mitbestimmung, Unternehmensstruktur und kollektive Beteiligungsrechte dauerhaft und strukturprägend im betrieblichen Kontext.