Gefahrenabwehr
In Kürze
Gefahrenabwehr beschreibt staatliche Maßnahmen zur Verhinderung drohender Schäden für öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie dient der präventiven Risikokontrolle durch zuständige Behörden.
Definition
Gefahrenabwehr ist ein ordnungsrechtlicher Begriff mit präventiver Funktion im staatlichen Sicherheitsrecht. Die Gefahrenabwehr umfasst hoheitliche Maßnahmen zur Abwehr konkreter oder abstrakter Gefahren. Sie liegt vor, wenn eine drohende Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter objektiv feststellbar ist. Voraussetzung ist das Bestehen einer Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Zuständigkeit ergibt sich regelmäßig aus den Polizeigesetzen der Länder. Die Gefahrenabwehr erfordert kein strafbares Verhalten oder einen bereits eingetretenen Schaden. Eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung bestimmter Maßnahmen für Private wird dadurch nicht begründet. Die Gefahrenabwehr ist von der Strafverfolgung durch ihren ausschließlich vorbeugenden Zweck abzugrenzen. Der Begriff ist für behördliche Eingriffe im Vorfeld möglicher Rechtsverletzungen praktisch relevant.