Generalstreik
In Kürze
Der Generalstreik bezeichnet einen umfassenden Arbeitskampf mit gesamtwirtschaftlicher Wirkung. Er dient regelmäßig der Durchsetzung überbetrieblicher, häufig politischer Zielsetzungen.
Definition
Generalstreik ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der eine kollektive Form des Arbeitskampfes beschreibt. Er bezeichnet die zeitgleiche Arbeitsniederlegung aller oder eines überwiegenden Teils der Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft. Der Generalstreik zielt auf die Lahmlegung zentraler wirtschaftlicher Funktionen durch umfassenden Entzug der Arbeitsleistung. Tatbestandlich ist festgelegt, dass die Arbeitsniederlegung nicht auf einen einzelnen Betrieb begrenzt ist. Vorausgesetzt ist eine koordinierte Aktion, die branchenübergreifend organisiert und auf gesamtgesellschaftliche Wirkung ausgerichtet ist. Der Generalstreik dient typischerweise der Durchsetzung politischer oder staatspolitischer Forderungen außerhalb tariflicher Regelungsgegenstände. Als Rechtsrahmen ist Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz, GG, funktional berührt. Der Generalstreik ist nicht vom verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsstreik umfasst. Abzugrenzen ist der Generalstreik vom tariflich zulässigen Streik zur Durchsetzung konkreter Arbeitsbedingungen. Die Einordnung ist praxisrelevant für die rechtliche Bewertung kollektiver Arbeitsniederlegungen und deren arbeitsrechtliche Folgen.