Generalvollmacht
In Kürze
Die Generalvollmacht regelt umfassende Vertretungsbefugnisse innerhalb betrieblicher oder geschäftlicher Strukturen. Sie ordnet weitreichende Entscheidungszuständigkeiten einer bevollmächtigten Person zu.
Definition
Generalvollmacht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der eine umfassende rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis beschreibt. Sie bezeichnet die Ermächtigung einer Person zur Wahrnehmung nahezu aller betrieblichen oder geschäftlichen Angelegenheiten. Voraussetzung ist eine wirksame Vollmachtserteilung, die den Umfang der Vertretungsmacht eindeutig festlegt. Die Generalvollmacht erfasst regelmäßig Maßnahmen der Geschäftsführung, Organisation und rechtsgeschäftlichen Vertretung nach außen. Ihre rechtliche Grundlage ergibt sich aus den §§ 164 folgende Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Im arbeitsrechtlichen Kontext führt die Generalvollmacht zur Zuordnung der bevollmächtigten Person zum Kreis leitender Angestellter. Maßgeblich ist dabei § 5 Absatz 3 Nummer 2 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG. Die Generalvollmacht begründet keine organschaftliche Stellung und keine gesetzliche Vertretungsmacht. Abzugrenzen ist die Generalvollmacht von der Prokura mit gesetzlich typisiertem Umfang. In der Praxis beeinflusst die Einordnung insbesondere Mitbestimmungsrechte, Betriebsratszuständigkeit und arbeitsverfassungsrechtliche Beteiligungstatbestände.