Gesamtzusage
In Kürze
Die Gesamtzusage ist eine einseitige Leistungszusage des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern. Sie wirkt unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse der begünstigten Beschäftigten.
Definition
Die Gesamtzusage ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet eine einseitige, kollektiv wirkende Willenserklärung des Arbeitgebers zur Gewährung zusätzlicher Leistungen. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber Leistungen gegenüber allen Arbeitnehmern oder einer abstrakt bestimmten Gruppe verbindlich erklärt. Voraussetzung ist ein erkennbarer Verpflichtungswille sowie die bewusste Bekanntgabe der Erklärung an den begünstigten Personenkreis. Der Vertragsschluss erfolgt ohne ausdrückliche Annahmeerklärung der Arbeitnehmer kraft gesetzlicher Annahmefiktion. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 151 BGB. Die Gesamtzusage wird mit identischem Inhalt Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge der begünstigten Arbeitnehmer. Sie begründet keinen Anspruch auf Leistungen außerhalb des zugesagten Inhalts. Die Gesamtzusage ist von einer Betriebsvereinbarung als kollektivrechtlicher Normsetzung abzugrenzen. In der Praxis schafft die Gesamtzusage einheitliche vertragliche Leistungsbedingungen für mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig.