Geschlecht in der Minderheit
In Kürze
Das Geschlecht in der Minderheit bestimmt die Mindestvertretung eines Geschlechts im Betriebsrat. Maßgeblich ist das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter in der Belegschaft.
Definition
Das Geschlecht in der Minderheit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff des Betriebsverfassungsrechts. Er bezeichnet dasjenige Geschlecht, das im Betrieb zahlenmäßig geringer vertreten ist als das andere Geschlecht. Das Geschlecht in der Minderheit liegt vor, wenn die Gesamtzahl der dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer dieses Geschlechts niedriger ist. Voraussetzung ist eine Betriebsratswahl mit mindestens drei zu wählenden Mitgliedern sowie eine rechnerische Unterrepräsentanz im Betrieb. Rechtsgrundlage ist § 15 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG, ergänzt durch die Wahlordnung BetrVG für die Sitzberechnung. Das Geschlecht in der Minderheit begründet keinen individuellen Anspruch auf ein Betriebsratsmandat. Es ist von freiwilligen innerbetrieblichen Gleichstellungsregelungen ohne gesetzliche Sitzgarantie abzugrenzen. In der Praxis steuert das Geschlecht in der Minderheit die Mindestverteilung von Betriebsratssitzen und die Reihenfolge bei Nachrück- und Vertretungsfällen.